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Hexenverfolgung

Wo wurden Hexen verfolgt?

Ging man bis in die 80er Jahre des letzten Jahrhunderts noch von der Vermutung aus, dass es bereits ab 1400 in Frankreich Massenverfolgungen und Hinrichtungen von Hexen gegeben haben solle, so hat sich dieses nach neueren Erkenntnissen als nicht korrekt auf Grund der vorhandenen spärlichen Quellenlage sowie nachgewiesenen Fälschungen herausgestellt, andererseits konnte der amerikanische Forscher Alfred Sorman durch die Erstellung einer Liste der Hexenprozesse im Pariser „Ressort“  die Zahl der bekannten Hexenfälle zwischen 1540 und 1670 verzehnfachen: von 156 auf 1842. Die ersten Hexenprozesse mit Folter und Verbrennung fanden 1428 (Chronist Hans Fründ „Von den hexen, so in Wallis verbrant wurdent» 15.Jh.) (3) im Wallis in der Schweiz statt und enthielten bereits das kumulative Hexenkonzept (die unterstellte sektenartige Zusammenarbeit von mehreren Hexen).

Noch vor Veröffentlichung des „Hexenhammers“ der Dominikanermönche Institoris und Sprenger breiteten sich die Verfolgungen von Hexen nach (dem heutigen) Süddeutschland, der Westschweiz und Tirol aus. Kerngebiet wurde und blieb global das „Heilige Römische Reich deutscher Nation“, sowie angrenzende Gebiete wie Polen, Ostfrankreich und Norditalien.

Unterschiede in Ausmaß und Häufigkeit der Verfolgungen scheinen nicht in erster Linie an geringer ausgeprägter Dämonologie oder weniger Inquisitionsvorläufen gelegen zu haben, sondern an der Art der Gerichtsbarkeit (Hexenprozesse wurden von weltlichen, nicht kirchlichen Gerichten durchgeführt!). So wurden in Schottland, wo eine örtliche Kontrolle der Gerichtsbarkeit gegeben war, etwa zehnmal so viele Hexen hingerichtet wie in England, wo eine größere Zentralkontrolle vorherrschte (nach Brian Levack).

Rechtliche Unterschiede zeigen auch Vergleiche mit Spanien und Dänemark: In Spanien z.B. äußerte sich die Inquisition seit 1520 sehr vorsichtig zu Hexenprozessen, da das „Zaubereidelikt“ sehr schwer zu beweisen wäre und die Aussagen von verurteilten oder verdächtigten Hexen nicht viel Wert besäßen. Tatsächlich war auch die kirchliche Inquisition öfter bereit, verurteilten Hexen die Gelegenheit zu Buße und Reue zu geben und damit ihr Leben zu retten.

In Dänemark hielt sich die Verfolgung von Hexen ebenfalls in engeren Grenzen als in deutschsprachigen Ländern, was anscheinend an zwei gesetzlichen Bestimmungen des Jahres 1547 lag, die besagten, dass zum einen schon beklagte oder verurteilte Verbrecher keine Zeugenaussage gegen andere abgeben dürften, sodass „Kettenprozesse“ kaum möglich waren, zum anderen durfte die Folter erst nach der Verurteilung der Beklagten eingesetzt werden, was ebenfalls ein starkes Hemmnis für Kettenprozesse darstellte.

Die vergleichende Rechtsgeschichte kennt aber auch die religiöse Variante:  das o.g Delikt der Hexerei mit Hexenpakt, Hexentanz und Hexenbuhlschaft mit dem Teufel war eine auf Westeuropa begrenzte, zugespitzte Idee. Die russische Bevölkerung z.B. hatte wohl weniger Angst vor solchen „Unholden“, weshalb es auch in Russland zu weniger Hexenverfolgungen kam.

Die Vergleichmöglichkeiten der Redaktion von historicum.net betreffen erstens „… den Versuch, die unterschiedliche Dichte von Hexenprozessen von Gegend zu Gegend dadurch zu erklären, daß man nicht nur andersartige Vorstellungen von Zauberei und Hexerei besaß, sondern auch ganz verschiedene Ängste. Aus der volkstümlichen Literatur und aus den Flugschriften und Einblattdrucken Englands und Deutschlands kann man erkennen, daß das „böse Weib“ zwar in beiden Ländern ein bekanntes Thema war, daß man aber gleichwohl scharf differenzieren muß zwischen einem englischen Frauenbild auf der einen Seite, das die individuelle Frau und ihre geschlechtlichen Leistungskräfte betont (mit fast heldenartigen Beschreibungen bestimmter starker, wenn auch böser Weiber), und einem deutschen Frauenbild auf der anderen Seite, das die Frau stärker in ein Familiengeflecht oder Gesellschaftssystem einordnet und mehr ihre List sowie ihren Sinn nach Unordnung hervorhebt.“ (4)

Zweitens ergab die Erforschung der Prozesshäufigkeit bestimmter regionaler Territorien, z.B. für den deutschen Südwesten, dass die heftigsten Verfolgungen in kleinen, unabhängigen und exemten Territorien stattfanden.

„Häufig sind die Richter, denen die Hexenprozesse unvertraut werden, schamlose, niederträchtige Menschen; die Folter wird oft übermäßig und grausam angewandt; viele  Indizien sind unzuverlässig und gefährlich und das Verfahren nicht selten gegen Gesetz und Vernunft.“

Friedrich Spee, Cautio Criminalis (1631)

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